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Schwarzarbeit ist ein Vorwurf, der besonders oft vom Zoll oder vom Finanzamt erhoben wird, wenn die Behörden bei Ihnen eine Prüfung vorgenommen haben.
Schwarzarbeit ist selbst keine Straftat. Schwarzarbeit ist vielmehr ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die der Zoll und das Finanzamt prüfen und verfolgen.
Um welche Straftaten es genau geht, hängt vom individuellen Fall ab. Insbesondere ist maßgeblich, ob man als Arbeitgeber wegen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern oder als Selbstständiger für das Anbieten von Schwarzarbeit beschuldigt wird.
Nähere Informationen zu diesen Straftaten und zur Frage, welche Strafen drohen, wenn man als Arbeitgeber beschuldigt wird, enthält dieser Beitrag.
Besonders häufig sind Verfahren wegen Schwarzarbeit in der Baubranche und in der Gastronomie. Es gibt jedoch keine Branche, die vollständig ausgenommen wäre.
Die häufigsten Straftaten, für die sich ein Arbeitgeber verantworten muss, sind Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Lohnsteuerhinterziehung.
Daneben gibt es zahlreiche besondere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie die illegale Beschäftigung von Ausändern, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder die illegage Mitarbeiterüberlassung oder -entsendung.
Das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt stellt – anders als der Name vermuten lässt – nicht den Fall dar, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht seinen Lohn auszahlt, sondern dass der Arbeitgeber die Beiträge für die Sozialversicherung nicht abführt.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind insbesondere die Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuführen und die Arbeitgeberbeiträge zu leisten.
Die Pflicht und die Höhe der Beiträge ergibt sich dabei immer aus dem Lohn und Gehalt des jeweiligen Arbeitnehmers. Und zwar auch dann, wenn es gar nicht gezahlt wurde.
Daher macht sich ein Arbeitgeber auch dann strafbar, wenn er mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, die Sozialversicherungsbeiträge (zunächst) nicht zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, einen Teil des Lohns sozialversicherungspflichtig zu zahlen und einen Teil schwarz oder wenn dem Arbeitnehmer aufgrund des Mindestlohngesetzes ein höherer Lohn zugestanden hätte. Im letzteren Fall wird der Mindestlohn unterstellt und auf diesen Mindestlohn werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet.
Ein häufiger Fall ist zudem der, in dem der Arbeitgeber die Beiträge eigentlich zahlen will, aber aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten diese nicht leisten konnte. In diesem Fall kann der Arbeitgeber trotzdem bestraft werden. Die Krise des Unternehmens kann jedoch bei der Höhe der Strafe mildernd berücksichtigt werden.
Schließlich sind die Fälle besonders häufig, in denen Arbeitnehmer als freie Mitarbeiter bezeichnet und abgerechnet werden, obwohl für sie eigentlich als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Beiträge an die Sozialversicherung hätten abgeführt werden müssen. Es handelt sich um sogenannte Scheinselbstständige.
Die Strafe ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei der Bemessung der konkreten Strafe wird insbesondere auch berücksichtigt, ob man bereits vorbestraft ist. Nur in seltenen Fällen, wird man als Ersttäter gleich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden.
In besonders schweren Fällen kommt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren in Betracht.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn Beiträge in Höhe von mehr als 50.000 EUR vorenthalten und nicht an die Sozialversicherung abeführt werden. Außerdem liegt ein besonders schwerer Fall dann vor, wenn die Tat als Bande, also mit mindestens drei Tatbeteiligten, und unter Verwendung von unrichtigen, nachgemachten oder gefälschten Belegen begangen wird.
Sehr häufig wird einem Arbeitgeber, dem Vorenthaltenund Vereuntreuung von Arbeitsentgelt vorgeworfen wird, auch eine Lohnsteuerhinterziehung vorgeworfen.
Auch in diesem Fall geht es darum, dass der Arbeitgeber entgegen seiner Pflicht die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig abgeführt hat.
Daher sind die Fallkonstellationen, in denen es zu diesem Vorwurf kommt, meistens die gleichen. Es geht darum, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gar nicht also solchen anmeldet, weil er ihn oder sie „schwarz“ beschäftigt. Zudem sind auch die Fälle der Scheinselbstständigkeit häufig.
Einen Unterschied stellt allerdings der Fall dar, dass dem Arbeitnehmer nicht der Mindestlohn gezahlt wurde. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dann zwar auf der Grundlage des Mindestlohns berechnet, aber die Lohnsteuer fällt nur auf den Lohn an, der dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeflossen ist. Wird der Lohn später nachgezahlt, fällt natürlich dann die Lohnsteuer an.
Lohnsteuerhinterziehung wird genau so bestraft wie jede andere Steuerhinterziehung.
Grundsätzlich wird man zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt.
In besonders schweren Fällen, z.B. wenn man mehr als 50.000 EUR an Steuern hinterzogen hat, kommt ausschließlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren in Betracht.
Eine effektive Vertidigung muss dafür sorgen, dass das Strafverfahren möglichst schnell eingestellt wird oder – wenn das nicht zu erreichen ist – dass die Strafe möglichst milde ausfällt.
Ausführliche Informationen dazu, wie man dies erreichen kann, finden Sie hier als pdf-Download:
In Zeiten eines zunehmend internationalen und für Arbeitgeber immer schwierigeren Arbeitsmarktes häufen sich auch die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern im eigenen Unternehmen.
Die maßgeblichen Regelungen für solche Fälle finden sich im Arbeitnehmerüberlassungesgesetz (AÜG) und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Die Fallkonstellation ist die, dass in der Regel ein Unternehmer dem anderen anbietet, Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Dies ist an sich keine Straftat.
Eine Straftat ist es jedoch dann, wenn der Verleiher einen ausländischen Arbeitnehmer verleiht, der kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitsgenehmigung hat. Voraussetzung für eine Strafe ist zusätzlich, dass der Verleiher nicht über die besondere Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Die Strafe für den Verleiher ist in diesen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. In besonders schweren Fällen kommt ausschließlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt bei einer gewerbsmäßigen Begehung vor, also wenn der Verleiher diese Tätigkeit als nahhaltige Einkommensquelle nutzt.
Derjenige, der den entliehenen Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen beschäftigt macht sich dann strafbar, wenn er einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt, der kein Aufenthaltsrecht hat und dessen Arbeitsbedingungen erheblich schlechter sind, als die Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren inländischen Leiharbeiters. Dabei kann er bestraft werden, auch wenn der Entleiher über eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern besitzt.
Die mögliche Strafe ist auch in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre. In besonders schweren Fällen ist die Strafe ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren erhöht. Der besonders schwere Fall ist auch hier insbesondere die gewerbsmäßige Begehung.
Strafverfahren, in denen man als Arbeitgeber einer oder mehrerer Straftaten beschuldigt wird, sind oft komplexe Verfahren.
Die Konsequenzen, die aus solchen Strafverfahren drohen, können sowohl beruflich als auch für das Privatleben erhebliche Einschnitte bedeuten.
Aufgabe der Verteidigung ist es, diese Konsequenzen zu verhindern oder zumindest im erträglichen Rahmen zu halten.
Wie wir für Sie eine effektive Verteidigung zusammen gesalten können, finden Sie hier:
Wer einen Betrug begangen hat, muss mit einer Strafe rechnen.
Allerdings natürlich nur, wenn für den Betrug auch Beweise vorliegen und die Strafe auch nicht anders, z.B. durch die Einstellung des Strafverfahrens zu vermeiden ist.
Es gibt einen Weg herauszufinden, was genau der Vorwurf in einem Strafverfahren wegen eines Betrugs ist und wie man eine realistische Prognose über die zu erwartende Strafe anstellt.
Es gibt mehrere Straftaten unter dem Titel Betrug, für die im Gesetz eine Strafe vorgesehen ist. Das Gesetz nennt dabei z.B. den Kreditbetrug oder den Kapitalanlagebetrug.
Bei den meisten Fällen handelt es sich jedoch um den „normalen“ Betrug. Bei den anderen genannten Begriffen geht es um besondere Straftaten, die bereits bestimmte Vorbereitungen zu einem Betrug unter Strafe stellen. Das bedeutet, dass diese den Beschuldigten früher treffen können. Allerdings ist dafür auch ein geringeres Strafmaß vorgesehen.
Zu der Höhe der Strafe gibt das Gesetz zwar Anhaltspunkte, aber die dort genannte Strafe umfasst eine solch große Bandbreite, dass dies für den einzelnen – den Beschuldigten selbst betreffenden – Fall von Betrug keine hilfreiche Antwort gibt.
Wenn es tatsächlich zu einer Strafe kommt, legt der Richter in einem Gerichtsverfahren die genaue Strafe für den begangenen Betrug fest. Dabei spielen die einzelnen Umstände der Tat und die persönlichen Eigenschaften desjenigen, der den Betrug begangen hat, die Hauptrolle. Mehr Informationen zur Höhe der Strafe und der konkreten Strafzumessung finden sich noch in den folgenden Abschnitten dieses Beitrags.
Auch diese Umstände und die persönlichen Eigenschaften muss jedoch im Rahmen des Gerichtsverfahrens geklärt und – jedenfalls wenn sie nachteilig für den Angeklagten sind – auch bewiesen werden.
Für die Verteidigung hat man dabei also bereits zwei Ansatzpunkte, nämlich erstens die Verteidigung darauf aufzubauen, dass gar kein Betrug vorliegt und zweitens die Umstände und persönlichen Eigenschaften zu betonen, die zu einer möglichst geringen Strafe führen.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft versuchen, diese Umstände und Eigenschaften zu ermitteln, bevor sie Anklage erheben und damit das Gerichtsverfahren beginnen lassen.
Alle Informationen und oft auch Vermutungen oder Behauptungen der Behörden finden sich daher in den Ermittlungsakten und später dann auch in den Gerichtsakten.
Der Verteidiger des Beschuldigten hat ein Recht darauf, Einsicht in diese Akten zu nehmen. Auf Antrag schickt die Behörde die Akte dann – in den meisten Fällen auch recht zeitnah – in die Kanzlei des Anwalts. Ich selbst handhabe es so, dass wir die Akte in unserer Kanzlei einscannen und dem Mandanten als pdf-Datei zur Verfügung stellen.
Daher kann die Verteidigung in Zusammenarbeit von Mandant und Anwalt auf den entscheidenden Informationen aufbauen, und man die für jeden Fall die richtige Verteidigungsstrategie wählen.
Beim „normalen“ Betrug sieht das Gesetz als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.
Die genannten besonderen Beispiele von Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug oder auch der Versicherungsmissbrauch werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Darüber hinaus gibt es jedoch noch besondere Regeln, die für eine bestimmte Art und Weise des Betrugs höhere Strafen vorsehen.
Dies gilt für besonders schwere Fälle des Betrugs, für die als Strafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen ist. Solche Fälle werden auch kurz als schwerer Betrug bezeichnet.
Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. dann vor, wenn
– man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Banke (mind. 3 Leute) handelt
– einen Vermögensverlust in großem Ausmaß herbeigeführt hat (ab ca. 50.000 EUR)
Auch die Anwendung des höheren Strafrahmens kann man jedoch nicht so einfach ablesen und auf den eigenen Fall anwenden. Auch hier muss man genau den Fall und genau die handelnde Person im Detail beurteilen.
Den besonders schweren Fall gibt es auch beim Computerbetrug, so dass es auch dabei zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren kommen kann.
Innerhalb des genannten Rahmens muss der Richter schließlich die konkrete Strafe für einen Betrug bestimmen.
Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für eine hohe und für eine niedrige Strafe sprechen.
Dabei spielt zum Beispiel eine Rolle, ob man schon einmal bestraft wurde. Dies wirkt sich besonders negativ aus, wenn die vorherige Bestrafung noch nicht lange her ist und wegen einer ähnlichen Tat wie dem nun zu beurteilenden Betrug erfolgte.
Eine erhebliche Rolle spielt der durch den Betrug verursachte Schaden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die 50.000 EUR, die für den besonders schweren Fall entscheidend sind. Auch unterhalb der 50.000 EUR wird es eine Rolle spielen, ob der Schaden 1.000 EUR oder 40.000 EUR beträgt.
Besonders das Verhalten nach der Tat kann sich günstig auf die Strafe auswirken, wenn man versucht den verursachten Schaden auszugleichen.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe
Wenn die Strafe für den Betrug eine Geldstrafe ist, wird das Gericht die Anzahl der sogenannten Tagessätze festlegen. Der Betrag, der als Geldstrafe zu zahlen ist, errechnet sich dann, indem man die Anzahl der Tagessätze mit dem durchschnittlichen Einkommen des Verurteilten pro Tag multipliziert.
Wenn man pro Tag also z.B. ein durchschnittliches Einkommen von 100 EUR hat und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wird, beträgt die zu zahlende Geldstrafe 10.000 EUR.
Bei der Freiheitsstrafe ist es wichtig zu wissen, dass diese bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es bestehen gute Chancen, die Möglichkeit zur Bewährung zu erhalten, besonders wenn man noch nicht vorbestraft ist.
Ausgangspunkt der Vorbereitung der Verteidigung muss regelmäßig die Akteneinsicht sein, da mit dieser die Verteidigungsstrategie auf den entscheidenden Informationen beruht.
Danach muss festgelegt werden, ob es das Ziel der Verteidigung sein kann, dass das Strafverfahren eingestellt wird, weil kein Betrug nachzuweisen ist oder dieser eine so geringes Ausmaß hat, dass eine Bestrafung nicht zwingend erforderlich ist.
Sollte dieses Ziel nicht realistisch sein, sollte darauf hingewirkt werden, dass im Fall einer Verurteilung zumindest die Strafe möglichst gering ausfällt und damit die Fortsetzung des Lebens wie bisher ermöglicht.
Um diese Ziele zu erreichen, gibt es in der Verteidigung zahlreiche Ansätze, die jedoch jeweils am einzelnen Fall im Zusammenwirken von Mandant und Verteidiger ausgearbeitet werden müssen.
Wie wir dies zusammen angehen können, finden Sie hier:
Veruntreuung ist ein Vorwurf, der einerseits sehr schwerwiegend ist, aber andererseits noch gar nicht erkennen lässt, um was es konkret geht.
Als Beschuldigter, der sich dem Vorwurf der Veruntreuung ausgesetzt sieht, geht es daher erstmal darum, genau herauszufinden, was hinter dem Vorwurf steckt, bevor er eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwerfen kann.
Diese 5 Tipps bringen mehr Klarheit.
Als Beschuldigter erfährt von einem Strafverfahren wegen Veruntreuung meistens durch eine Vorladung zur Vernehmung, eine überraschende Hausdurchsuchung oder einfach durch die schriftliche Bekanntmachung, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ein Strafverfahren eingeleitet hat.
Egal auf welche Art man davon erfährt: Man hat zu diesem Zeitpunkt eindeutig zu wenig Informationen. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, kann der Beschuldigte einen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen, ihm Beistand zu leisten.
Der Verteidiger wiederum hat ein Recht in die Ermittlungsakte bzw. Strafakte Einsicht zu nehmen. Erst durch die Akteneinsicht wird klar, um welchen Vorwurf der Veruntreuung es überhaupt geht und aufgrund welcher Informationen die Behörden den Beschuldigten verdächtigen.
Das Recht auf Akteneinsicht ist zu diesem Zeitpunkt eins der wichtigsten Rechte, das der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hat. Die Akteneinsicht sollte möglichst frühzeitig beantragt werden. Je früher das Stadium des Verfahrens desto größer sind die Verteidigungsmöglichkeiten.
In dem Fall, dass ein Mandant mich mit der Akteneinsicht beauftragt, lasse ich mir die Akte zusenden und in unserer Kanzlei einscannen. Anschließend wird sie dem Mandanten als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Zusammen kann dann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Der Auftrag kann sich aber auch auf den Antrag auf Akteneinsicht beschränken.
Vor der Akteneinsicht sollte der Beschuldigte auch keine Aussage zum Vorwurf der Veruntreuung machen.
Der vom Gesetz vorgesehene „Normalfall“ der Veruntreuung ist die strafbare Untreue.
Die Untreue ist jedoch ein so schwer zu fassender Tatbestand, dass vielfach Strafverfahren eingeleitet werden, deren Grundlage gar kein konkreter Vorwurf ist. Stattdessen ist die Ursache des Verfahrens vielmehr ein ungutes Gefühl auf Seiten der Behörden.
Unter dem Deckmantel der Untreue können dann zunächst Ermittlungen erfolgen, aus denen sich dann vielleicht etwas Greifbares ergibt oder auch nicht.
Kurz gefasst geht es um den Vorwurf jemandem einen Nachteil zuzufügen, dem man eine besondere Befugnis missbraucht oder eine besondere Pflicht verletzt.
Ein häufiges Beispiel ist der Vorwurf, dass man als Angestellter, Vorstand oder Geschäftsführer dem Unternehmen, für das man arbeitet, einen Nachteil zugefügt haben soll.
Am Ende ist es meistens schwierig, den Vorwurf zu beweisen. Andererseits ist es aber auch oft schwierig, ihn endgültig und eindeutig zu widerlegen.
Daher enden die Verfahren häufig mit einer Einstellung des Verfahrens, die zumeist mit einer Geldauflage verbunden ist. Das heißt, der Beschuldigte zahlt einen bestimmten Geldbetrag. Dafür ist das Strafverfahren dann beendet. Dieser Weg stellt weder eine Verurteilung noch einen Freispruch dar.
Es kann niemand gezwungen werden, sich auf einen solchen „Deal“ einzulassen. Ich selbst halte eine solche Verfahrenseinstellung auch nicht in jedem Fall für den besten Weg der Verteidigung. Allerdings sollte man diese Option immer im Blick behalten und genau prüfen.
Der alternative Verfahrensgang ist, dass der Fall so weit aufgeklärt wird, dass die Staatsanwaltschaft schließlich entweder das Verfahren einstellt, weil keine beweisbare Straftat zu ermitteln war oder Anklage erhebt.
Im ersten Fall ist das Verfahren damit beendet, ohne dass der Beschuldigte eine Zahlung, Geldbuße oder ähnliches leisten muss.
Im zweiten Fall – dem der Anklage – wird in öffentlicher Gerichtsverhandlung geklärt, ob aufgrund des Sachverhalts, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, das Verfahren mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder mit einem Freispruch beendet wird.
Während für den Normalfall der Untreue ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, geht es beim besonders schweren Fall der Untreue um eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Ein besonders schwerer Fall der Untreue (oder kurz schwere Untreue) liegt z.B. vor, wenn die Untreue gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde. Dieser Fall kommt im Rahmen der Untreue eher selten vor.
Ein anderes Beispiel für eine schwere Untreue ist, dass ein Vermögensverlust von großem Ausmaß entsteht. Die Gerichte sprechen von einem großen Ausmaß, wenn die Veruntreuung zu einem Vermögensverlust von mindestens 50.000 EUR führt. Dies kann schnell erreicht sein, da es in Fällen der Untreue oft um große Beträge geht. Andererseits kann möglicherweise eine Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren Untreue auch darauf gestüttz werden, dass man den Vermögensverlust nur mit erheblichen Schwierigkeiten genau beziffern kann.
Schließlich tritt die schwere Untreue noch in dem Fall auf, in dem ein Amtsträger (meistens ein Beamter) seine besonderen Befugnisse missbraucht.
Hier gilt es natürlich im Rahmen der Verteidigung darauf hinzuwirken, dass am Ende keine Verurteilung wegen schwerer Untreue droht. Die Akte ist also insbesondere auf Anhaltspunkte zu untersuchen, die der Annahme eines besonders schweren Falls entgegenstehen.
Einen besonderen Fall der Veruntreuung stellt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt dar. Dies ist auch ein besonders häufiger Fall der Veruntreuung.
Diese Straftat kann nur ein Arbeitgeber begehen oder jemand der die Arbeitgeberpflichten eines Unternehmens – z.B. einer GmbH – wahrzunehmen hat. Bei einer GmbH ist dies grundsätzlich der Geschäftsführer.
Anders als der Begriff vermuten lässt, geht es gar nicht darum, dass das Gehalt nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. In vielen Fällen ist es sogar so, dass an den Arbeitnehmer das übliche Nettogehalt überwiesen wird.
Die Straftat liegt darin, dass die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer nicht an die Einzugsstelle für die Beiträge (in den meisten Fällen die Krankenversicherung) überwiesen werden und auch die entsprechende Meldung an die Sozialversicherung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder überhaupt nicht übermittelt wird.
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist ein typsiches Delikt, dass Unternehmer oder die Unternehmensführung begehen, wenn das Unternehmen in eine Krise gerät. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge stehen dann häufig zu wenige Zahlungsmittel zur Verfügung bzw. verwendet man diese Mittel vorrangig zur Zahlung des Nettogehalts, zur Tilgung von Krediten oder zur Bezahlung von Lieferanten.
Gleichzeitig wird mit der Veruntreuung auch oftmals noch eine Steuerhinterziehung (z.B. Lohnsteuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung) und möglicherweise ein Insolvenzdelikt (z.B. Insolvenzverschleppung bei einer GmbH) begangen.
Den Versuch, das Unternehmen so zu retten, berücksichtigt das Gericht zwar möglicherweiese strafmildernd bei der Strafzumessung. Dieses Argument befreit den Beschuldigten jedoch nicht insgesamt von dem Vorwurf.
Erfolgversprechend kann es hier sein, – wenn sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden lässt- zu prüfen, ob die Behörden bzw. das Gericht die konkrete Höhe der Beiträge für die einzelnen Arbeitnehmer bzw. für die einzelnen Einzugsstellen richtig berechnet hat. Diese Berechnung ist nämlich recht komplex und dadurch fehleranfällig. Daraus kann sich Argumentationspotential für eine wirksame Verteidigung ergeben.
Natürlich steht beim Vorwurf der Veruntreuung im Vordergrund, ob und wenn ja, wie man bestraft wird.
Darüber hinaus sollte man jedoch auch möglichst weitsichtig weitere Folgen der Bestrafung berücksichtigen.
Insbesondere im Wirtschaftsleben, in dem die Veruntreuung häufig verfolgt wird, ist zu beachten, dass man bei einer Verurteilung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Untreue oder Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt z.B. nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Der Ausschluss gilt für 5 Jahre.
Das bedeutet, dass selbst wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung an sich eine tragbare Konsequenz sein kann. Diese Strafe jedoch auf der anderen Seite das Ende der Karriere bedeuten könnte.
Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere auch die genannten Optionen für die Verfahrenseinstellung zu prüfen .
Darüber hinaus muss man auch besonderes Augenmerk auf die Konstellationen der besonders schweren Untreue legen, deren untere Grenze der Bestrafung bereits 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt. Von 6 Monaten ist es nicht mehr weit bis zu einem Jahr.
Wer als Beamter eine strafbare Untreue begeht, muss damit rechnen, neben dem Strafverfahren auch ein disziplinarrechtliches Verfahren durchlaufen zu müssen und im schlimmsten Fall einen Beamtenstatus zu verlieren.
Unterstützung für eine effektive Verteidigung finden Sie hier: